Alle Vorschriften: BGB
§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung
§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
§ 157 Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Lege Lata
§ 157 Auslegung von Verträgen
Kommentar [Extern]
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Lege Lata
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