(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen:
- 1. den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten,
- 2. den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder
- 3. einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.