Alle Vorschriften: BGB
§ 1303 Ehemündigkeit
§ 1305 Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen
§ 1304 Geschäftsunfähigkeit
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
Lege Lata
§ 1304 Geschäftsunfähigkeit
Kommentar [Extern]
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
Lege Lata
·