Alle Vorschriften: BGB
§ 1235 Öffentliche Versteigerung
§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung
§ 1236 Durchführung der Versteigerung
Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.
Lege Lata
§ 1236 Durchführung der Versteigerung
Kommentar [Extern]
Für die Durchführung der Versteigerung ist
§ 383 Absatz 2 Satz 2 und 3
anzuwenden.
Lege Lata
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