Alle Vorschriften: BGB
§ 1221 Freihändiger Verkauf
§ 1223 Rückgabepflicht; Einlösungsrecht
§ 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen
Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.
Lege Lata
§ 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen
Kommentar [Extern]
Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.
Lege Lata
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