Alle Vorschriften: BGB
§ 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgläubigers
§ 1216 Ersatz von Verwendungen
§ 1215 Verwahrungspflicht
Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.
Lege Lata
§ 1215 Verwahrungspflicht
Kommentar [Extern]
Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.
Lege Lata
·