(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere:
- 1. der Grund und Boden,
- 2. die Wirtschaftsgebäude,
- 3. die stehenden Betriebsmittel,
- 4. der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln,
- 5. die immateriellen Wirtschaftsgüter.
Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein Bestand, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.