Alle Vorschriften: BewG
§ 229 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
§ 231 Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen
§ 230 Abrundung
Die ermittelten Grundsteuerwerte werden auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.
Lege Lata
§ 230 Abrundung
Die ermittelten Grundsteuerwerte werden auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.
Lege Lata
·