(3) Die Erklärung nach Absatz 1 und die Anzeige nach Absatz 2 sind abzugeben
- 1. von dem Steuerpflichtigen, dem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist,
- 2. bei einem Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet ist, vom Erbbauberechtigten unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten oder
- 3. bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden vom Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers oder des wirtschaftlichen Eigentümers des Gebäudes.