Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in …
| für die ersten 20 Hektar | nicht mehr als 10 Vieheinheiten |
| für die nächsten 10 Hektar | nicht mehr als 7 Vieheinheiten |
| für die nächsten 20 Hektar | nicht mehr als 6 Vieheinheiten |
| für die nächsten 50 Hektar | nicht mehr als 3 Vieheinheiten |
| und für die weitere Fläche | nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten |
| je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. |