(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst
- 1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
- a) die landwirtschaftliche Nutzung,
- b) die forstwirtschaftliche Nutzung,
- c) die weinbauliche Nutzung,
- d) die gärtnerische Nutzung,
- e) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
- 2. die Nebenbetriebe,
- 3. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter:
- a) Abbauland,
- b) Geringstland,
- c) Unland.
Der Anbau von Hopfen, Tabak und Spargel gehört nur zu den Sondernutzungen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a vorliegt.