(3) Zu den Wirtschaftsgütern, die der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere
- 1. der Grund und Boden,
- 2. die Wirtschaftsgebäude,
- 3. die stehenden Betriebsmittel,
- 4. der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln,
- 5. die immateriellen Wirtschaftsgüter,
- 6. die Wohngebäude und der dazugehörende Grund und Boden.
Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.