(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt
- 1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,
- 2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;
- 3. diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.
Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung).