(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter
- 1. bis zu 30 Jahrennicht mehr als 10 Jahre,
- 2. von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahrennicht mehr als 9 Jahre,
- 3. von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahrennicht mehr als 8 Jahre,
- 4. von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahrennicht mehr als 7 Jahre,
- 5. von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahrennicht mehr als 6 Jahre,
- 6. von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahrennicht mehr als 5 Jahre,
- 7. von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahrennicht mehr als 4 Jahre,
- 8. von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahrennicht mehr als 3 Jahre,
- 9. von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahrennicht mehr als 2 Jahre,
- 10. von mehr als 90 Jahrennicht mehr als 1 Jahr
bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.