Alle Vorschriften: BeurkG
§ 70 Amtliche Beglaubigungen
§ 72 Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
§ 71 Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
Dieses Gesetz gilt nicht für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren.
Lege Lata
§ 71 Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
Dieses Gesetz gilt nicht für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren.
Lege Lata
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