(1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von
- 1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,
- 2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes,
- 3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.