Alle Vorschriften: BeurkG
§ 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht
§ 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht
§ 52 Vollstreckbare Ausfertigungen
Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den dafür bestehenden Vorschriften erteilt.
Lege Lata
§ 52 Vollstreckbare Ausfertigungen
Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den dafür bestehenden Vorschriften erteilt.
Lege Lata
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