(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
- 1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
- 2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,
- 3. mit dem Notar verheiratet ist,
- 3a. mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder
- 4. mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war.