(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
- 1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
- 2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
- 3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
- 4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
- 5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
- 6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.