(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
- 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens;
- 2. die Produktions- und Absatzlage;
- 3. das Produktions- und Investitionsprogramm;
- 4. Rationalisierungsvorhaben;
- 5. Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden;
- 5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;
- 5b. Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz;
- 6. die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen;
- 7. die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen;
- 8. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben;
- 9. die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks;
- 9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie
- 10. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.