(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen mitzuteilen,
- 1. ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird,
- 2. wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze voraussichtlich sein wird,
- 3. wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und
- 4. wie sich die Anwartschaft nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.