(2) Die Anwendung eines nicht einschlägigen Sozialpartnermodells können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, wenn
- 1. ein für das Arbeitsverhältnis einschlägiger Tarifvertrag dies eröffnet oder
- 2. die das Sozialpartnermodell tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist.