(3) Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht,
- 1. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- a) die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen oder
- b) innerhalb eines Jahres das gebildete Versorgungskapital auf die neue Versorgungseinrichtung, an die Beiträge auf der Grundlage einer reinen Beitragszusage gezahlt werden, zu übertragen,
- 2. entsprechend § 4a Auskunft zu verlangen und
- 3. entsprechend § 6 vorzeitige Altersleistungen in Anspruch zu nehmen.
Bei einem Wechsel der Versorgungseinrichtung gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b entsprechend.