§ 9 Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen

Wer Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1 des Waffengesetzes eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen oder …