(1) Stellt die ESMA gemäß Artikel 48i Absatz 5 fest, dass eine Person einen der in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Verstöße begangen hat, ergreift sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
- a. Erlass eines Beschlusses, mit dem die Person aufgefordert wird, den Verstoß zu beenden;
- b. Erlass eines Beschlusses über die Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 48f;
- c. Veröffentlichung einer Bekanntmachung.