(1) Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder im Wege eines Beschlusses von folgenden Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt:
- a. Personen, die an der Bereitstellung der in Artikel 40 Absatz 1 genannten Referenzwerte beteiligt sind;
- b. Dritte, an die die unter Buchstabe a genannten Personen gemäß Artikel 10 Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben;
- c. sonstige Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zu den unter Buchstabe a genannten Personen stehen.