(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden, die sie gemäß Artikel 40 Absatz 2 benannt haben, bei der Bestimmung von Art und Schwere der Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen, wozu — soweit relevant — Folgende zählen:
- a. die Schwere und Dauer des Verstoßes;
- b. die Gefährlichkeit des Referenzwerts für die finanzielle Stabilität und die Realwirtschaft;
- c. der Grad an Verantwortung der verantwortlichen Person;
- d. die Finanzkraft der verantwortlichen Person, wie sie insbesondere aus dem Gesamtjahresumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person hervorgeht;
- e. die Höhe der von der verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
- f. der Umfang der Zusammenarbeit der verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;
- g. frühere Verstöße der betreffenden Person;
- h. die Maßnahmen, die nach dem Verstoß von einer verantwortlichen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu vermeiden.