Artikel 29 Verwendung von kritischen Referenzwerten, signifikanten Referenzwerten, Rohstoff-Referenzwerten, die Anhang II unterliegen, EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten

Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf in der Union keine neuen Bezugnahmen auf einen signifikanten Referenzwert oder eine Kombination aus solchen …