(1) Der Administrator eines Referenzwerts, der die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt, beantragt innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, die Zulassung oder Registrierung. Ist dieser Administrator in einem Drittstaat angesiedelt und ist der Referenzwert nicht von einem nach Artikel 30 erlassenen Gleichwertigkeitsbeschluss abgedeckt, so beantragt dieser Administrator innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Mitteilung entweder
- a. eine Anerkennung durch die ESMA nach dem Verfahren des Artikels 32 oder
- b. eine Übernahme nach dem Verfahren des Artikels 33; in diesem Fall wählt der Administrator einen übernehmenden Administrator in der Union, der bei der ESMA einen Antrag stellt.