(5) Der als vertraglicher Rückfallwert vorgesehene Ersatz eines Referenzwerts bildet den zugrunde liegenden Markt oder die wirtschaftliche Realität, der bzw. die mit dem eingestellten Referenzwert gemessen werden soll, nicht mehr oder mit erheblicher Abweichung ab und könnte sich nachteilig auf die Finanzstabilität auswirken, wenn:
- a. dies auf der Grundlage einer horizontalen Einschätzung einer bestimmten Art vertraglicher Vereinbarungen, die auf begründeten Antrag mindestens einer der interessierten Parteien durchgeführt wurde, und nach Anhörung der einschlägigen Interessenträger durch die betreffende nationale Behörde festgestellt wurde;
- b. nach einer Einschätzung gemäß Buchstabe a eine der Parteien des Vertrags oder des Finanzinstruments bis spätestens drei Monate vor der Einstellung des Referenzwerts Einwände gegen die vertraglich vereinbarte Rückfallklausel erhoben hat, und
- c. nach der Erhebung von Einwänden gemäß Buchstabe b die Parteien des Vertrags oder des Finanzinstruments sich nicht spätestens einen Arbeitstag vor der Einstellung des Referenzwerts auf einen alternativen Ersatz für diesen Referenzwert geeinigt haben.