(3) Nach Vornahme der Einschätzung gemäß Absatz 2 Buchstabe b ist die zuständige Behörde befugt, den Administrator dazu zu verpflichten, die Veröffentlichung des Referenzwerts fortzusetzen, bis
- a. die Bereitstellung des Referenzwerts auf einen neuen Administrator übertragen worden ist,
- b. die Bereitstellung des Referenzwerts auf geordnete Weise eingestellt werden kann oder
- c. der Referenzwert kein kritischer Referenzwert mehr ist.