(1c) Abweichend von Absatz 1a des vorliegenden Artikels gilt Artikel 19 für alle Rohstoff-Referenzwerte, die auf beigetragenen Eingabedaten beruhen, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:
- a. Es handelt sich um einen Referenzwert aus regulierten Daten.
- b. Es handelt sich um einen Referenzwert, der auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt.
- c. Es handelt sich um einen kritischen Referenzwert und der Basisvermögenswert ist Gold, Silber oder Platin.