(2) Der oder dem Bundesbeauftragten sind im Fall des Absatzes 1 vorzulegen:
- 1. die nach § 67 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung,
- 2. gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter,
- 3. Angaben zu den Zwecken und Mitteln der beabsichtigten Verarbeitung,
- 4. Angaben zu den zum Schutz der Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehenen Maßnahmen und Garantien und
- 5. Name und Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten.
Auf Anforderung sind ihr oder ihm zudem alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die sie oder er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.