(2) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein
- 1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
- 2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
- 3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
- 4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
- 5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
- 6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
- 7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
- 8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.