(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
- 1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
- 2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
- 3. er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
- 4. das Beamtenverhältnis endet oder
- 5. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.