(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
- 2. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
- 3. über die Kosten.
Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.