(2) Die Länder können bestimmen, daß über die im Dritten Teil geregelten altlastverdächtigen Flächen und Altlasten hinaus bestimmte Verdachtsflächen
- 1. von der zuständigen Behörde zu erfassen und
- 2. von den Verpflichteten der zuständigen Behörde mitzuteilen sind sowie
daß bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen,
- 1. Sanierungsuntersuchungen sowie die Erstellung von Sanierungsplänen und
- 2. die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen
verlangt werden können.