(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung
- 1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
- 2. für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.