(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1. das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
- 2. den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
- 3. die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
- 4. die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.