(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren des Aufstiegs, insbesondere
- 1. legt sie Aufstiegsverfahren für die verschiedenen Laufbahngruppen fest,
- 2. gestaltet sie die Auswahlverfahren für den Aufstieg aus,
- 3. legt sie Altersgrenzen für die Zulassung zum Auswahlverfahren fest,
- 4. gestaltet sie die Aufstiegsverfahren aus,
- 5. legt sie die Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der neuen Laufbahn fest und
- 6. legt sie die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten einer Aufstiegsausbildung im Fall einer Entlassung fest.