(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
- 1. den weiteren Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
- 2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
- 3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
- 4. die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
- 5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
- 6. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
- 7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.