(2) Für die Zulassung zu den Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
- 1. als Bildungsvoraussetzung
- a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
- b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
- 2. als sonstige Voraussetzung
- a) ein Vorbereitungsdienst oder
- b) eine abgeschlossene Berufsausbildung.