(3) Für jeden Fachbereich und für den Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sind durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrats nicht bedarf, besondere Vorschriften zur Lehrverpflichtung des jeweiligen hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals zu erlassen (besondere Lehrverpflichtungsverordnungen), insbesondere
- 1. zu den konkreten Dienstaufgaben,
- 2. zur Anrechnung laufbahnrechtlicher Prüfungsleistungen,
- 3. zur Gewährung von Ermäßigungen auf die Lehrverpflichtung sowie
- 4. zum Verfahren bei Über- und Unterschreitung der Lehrverpflichtung.
Eine Abweichung von den Regelungen der allgemeinen Lehrverpflichtungsverordnung oder eine nähere Ausgestaltung dieser Regelungen in besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen ist nur zulässig, soweit die allgemeine Lehrverpflichtungsverordnung dies ausdrücklich vorsieht.