(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Widerspruch gegen
- 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,
- 2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1 sowie
- 3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116
keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.