(3) Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen insbesondere dazu beitragen, dass
- 1. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft sowie den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung angepasst wird,
- 2. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Umwelt verbessert werden,
- 3. innerstädtische Bereiche gestärkt werden,
- 4. nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen einer neuen Nutzung zugeführt werden,
- 5. einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauliche Anlagen zurückgebaut werden,
- 6. brachliegende oder freigelegte Flächen einer nachhaltigen, insbesondere dem Klimaschutz und der Klimaanpassung dienenden städtebaulichen Entwicklung oder einer mit dieser verträglichen Zwischennutzung zugeführt werden,
- 7. innerstädtische Altbaubestände nachhaltig erhalten werden.