(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn
- 1. das Grundstück als Baugrundstück für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt wird oder
- 2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im Wege der Enteignung erworben hatte oder
- 3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwendung des Grundstücks begonnen hat oder
- 4. das Grundstück auf Grund des § 89 oder des § 159 Absatz 3 an einen Dritten veräußert wurde oder
- 5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert worden sind.