(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
- 1. die Sanierung durchgeführt ist oder
- 2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
- 3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder
- 4. die nach § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist.
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.