(1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte und Verhandlungen
- 1. zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen,
- 2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen,
- 3. zur Gründung oder Auflösung eines Unternehmens, dessen Geschäftszweck ausschließlich darauf gerichtet ist, als Sanierungsträger tätig zu werden.