(2) Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der in den Mitgliedstaaten gewonnenen praktischen Erfahrungen nimmt die Kommission in ihren Bericht eine Bewertung folgender Aspekte dieser Verordnung auf:
- a. der Liste der gemeinsamen Formate, die unter die Begriffsbestimmung für Allzweck-Gerätebatterien fallen;
- b. der Nachhaltigkeits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Kapitel II, einschließlich der etwaigen Notwendigkeit, ein Ausfuhrverbot für Batterien einzuführen, die die in Anhang I festgelegten Beschränkungen nicht erfüllen;
- c. der Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen gemäß Kapitel III;
- d. der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 48 bis 53;
- e. der Maßnahmen im Hinblick auf die Bewirtschaftung von Altbatterien gemäß Kapitel VIII, einschließlich der Möglichkeit, zwei Unterkategorien von Gerätebatterien — und zwar wiederaufladbare und nicht wiederaufladbare Gerätebatterien — mit gesonderten Zielvorgaben für die Sammlung sowie eine gesonderte Zielvorgabe für die Sammlung von Allzweck-Gerätebatterien einzuführen;
- f. der Maßnahmen im Hinblick auf den Batteriepass gemäß Kapitel IX;
- g. der Verstöße sowie der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der abschreckenden Wirkung von Sanktionen gemäß Artikel 93;
- h. der Analyse der Auswirkungen dieser Verordnung auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Investitionen im Batteriesektor sowie auf den aus dieser Verordnung resultierende Verwaltungsaufwand.