(1) Gelangt ein Mitgliedstaat zu einer der folgenden Feststellungen, so fordert er unbeschadet des Artikels 79 den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die entsprechende Nichtkonformität abzustellen:
- a. die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder gegen Artikel 20 der vorliegenden Verordnung angebracht;
- b. die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
- c. die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls sie gemäß Anhang VIII vorgeschrieben ist, wurde unter Verstoß gegen Artikel 20 angebracht oder nicht angebracht;
- d. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
- e. die in Anhang VIII genannten technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
- f. die in Artikel 38 Absatz 7 oder Artikel 41 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
- g. eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 38 oder 41 ist nicht erfüllt worden;